Vereinsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Lochauer Yacht Club“ abgekürzt „LYC“.

(2)  Er hat seinen Sitz in Lochau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bodenseegebiet.

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4)  Der Verein ist Mitglied des „ÖSV, BSVB, VLSV, IBMV“.

(5)  Die Clubabzeichen sind der Clubstander und das Abzeichen des Clubs.

  • Der Clubstander besteht aus einem weißen Schwan auf blauem Grund mit den Buchstaben „LYC“.
  • Das Clubabzeichen ist der verkleinerte Stander und wird auf Kleidung oder Mütze getragen.

 

  • 2: Zweck

(1)  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • die Förderung und Pflege des Segel- und Motorbootsportes
  • die Reinhaltung der Gewässer und Hafenanlagen
  • die Förderung der Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern
  • kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
  • Vorträge und Unterweisungen über das Verhalten und Seemannschaft

(2)  Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

(3)  Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen und gemeinnützigen Zwecke Vermögen ansammeln.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

(5)  Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

  • 3:  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen

(a)   Durchführung von Veranstaltungen von Wett-, Wander- und Übungsfahrten

(b)   Gesellige Veranstaltungen jeglicher Art, Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen

(c)   Schaffung geeigneter Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes

(d)   Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

(a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(b)   Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen

(c)   Zuteilung aus Sportförderungsbeiträgen

(d)   Spenden, Subventionen, Sponsoreinnahmen, Sammlungen

(e)   Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(f)     Kantinenbetrieb (am Clubplatz und im Vereinslokal)

 

  • 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive, Jugend- und Ehrenmitglieder.

(2)  Aktive Mitglieder sind jene, die sich am Clubleben beteiligen und wahlberechtigt sind.

(3)  Passive Mitglieder sind solche, die den Verein unterstützen. Nur möglich ohne Boot im Hafen Lochau.

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

(5)  Jugendmitglieder sind Personen, die noch nicht volljährig sind.

 

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die ein schriftliches Ansuchen an den Verein stellen.

(2)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 der Stimmen.

(3)  Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung  anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Rechte:

(a)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(b)   Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(c)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(d)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(e)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(f)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(g)    

(2)  Pflichten:

(a)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(b)   Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(c)   Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

  • 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer.

 

  • 9: Generalversammlung

(1)  Das Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 16. September jeden Jahres und endet am 15. September des darauf folgenden Jahres. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich (im zweiten Halbjahr) statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

(a)   Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

(b)   schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehnte! der Mitglieder

(c)   Verlangen der Rechnungsprüfer

(d)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a)   Entgegennahme/Genehmigung des Rechenschaftsberichts/Rechnungsabschlusses
  2. b)   Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  3. c)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  4. d)   Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  5. e)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge und Zahlungstermin
  6. f)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. g)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. h)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

  • 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

(a)   Präsident                                                 (e) Sportwart

(b)   Vizepräsident                                           (f)  Jugendwart

(c)   Schriftführer                                             (g) Takelmeister (Zeugwart)

(d)   Kassier (Schatzmeister)                           (h) weitere Beiräte

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an dem Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12: Aufgaben des Vorstands

(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(2)  Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

(3)  Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(4)  In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt diesen nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen und führt den Vorsitz in der JHV und im Vorstand.

(2)  Wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten über € 500,– des Präsidenten und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

(3)  Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

(4)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5)  Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6)  Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7)  Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(9)  Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

(10) Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Präsidenten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Präsidenten nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

  • 14: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(4)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

  • 15: Schiedsgericht

(1)  Das  Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

(4)  Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

 

  • 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Lochau mit der Auflage zu, dieses soweit dies möglich, einer Organisation zukommen zu lassen, die gleiche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Das übertragene Vermögen darf wieder nur für Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden.

(4)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

https://lochaueryachtclub.at/wp-content/uploads/2023/04/Vereinsstatuten-1.pdf